Die Gesetzesänderungen sind ein Randthema meiner Recherche. Ich habe keinen Überblick, welche Gesetzesänderungen in den letzen 2 Jahren relevant für die Diskussion waren, ich präsentiere hier diejenigen, die ich entdeckt habe. Der Beitrag ist daher als Themenöffner zu verstehen. Die Frage, die im Raum steht, ist, ob die Coronakrise genutzt wird, um Demokratie abzubauen.
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderte Organismen …,
Die Richtlinie ist am 17.7.2020 in Kraft getreten.
Update 2024-10
Es soll darum gehen, dass die mRNA-Injektionen nicht mehr unter die Vorschriften zur Freisetzung von genetisch veränderten Organismen fallen. Mehr dazu auf tkp.at.
Das Infektionsschutzgesetz, Änderungen vom Dezember 2020
Das Infektionsgeschutzgesetz (IfSG) hat in den 2000er Jahren das Bundesseuchengesetz abgelöst. Im Laufe der Coronakrise wurde das Gesetz mindestens 2x geändert. Die Änderungen werden sehr, sehr kritisch gesehen. Es ist die Rede von einem „Ermächtigungsgesetz“. Das weist ja auf eine fundamental demokatiegefährdende Änderungen hin. Ich konnte allerdings bei einer einfachen Websuche und auf meinen Lieblingsblogs keine Übersichtsdarstellungen und Erläuterungen dazu finden. Was irgendwie nicht zu der potentiellen Bedeutung passt.
Die erste große Änderung war im Rahmen der Bundesnotbremse im Dezember 2020 Einfügungen bei §28 und §36. Dabei geht es um Lockdownbestandteile und Maskenpflichten. Außer einer Stellungnahme des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte zum Entwurf habe ich zu diesem wichtigen Gesetz keine Besprechung.
Eine weitere Änderung wurde dann im Juni 2021 vorgenommen (siehe z.B. norberthaering.de). An dieser Änderung ist zunächst zu kritisieren, dass die entsprechende Abstimmung nicht offen ausgewiesen worden ist, sondern in einem Abstimmungspaket zum Stiftungsrecht versteckt war. In der entsprechenden Drucksache des Bundestages taucht der Begriff „Infektionsschutzgesetz“ zum ersten Mal auf Seite 3 auf, in der Bezeichnung des Gesetzesentwurfs als „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des
Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“. Eingefügt wurde zu §36 IfSG (§36 ein Post auf freieimpfentscheidung.blogspot.com):
„(12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.“
„(13) Durch Artikel 9 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
Also: Mit dieser Änderung bleiben bestimmte Rechtsverordnungen noch 1 Jahr nach Aufheben der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft und können in dieser Zeit auch geändert werden. Bleibt zu klären: Wer kann diese Verordnungen erlassen? Und auf was bezieht sich die Einschränkung der Grundrechte?
Wer?: „(8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen […]“. Also der Gesundheitsminister kann verordnen.
Was? „(8) […] dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren […]“. Und dann folgt eine ellenlange Aufzählung was mit denen gemacht werden kann. Quarantäne, in der Quarantäne kann der Schriftverkehr überwacht werden (§30 Abs. 3, vgl. Kanal Klagepaten, Youtube, Minute 13f), Impfnachweise, unter Beobachtung stellen, Besuch in der eigenen Wohnung nach §29, öffentliche Transportmittel sperren, etc.
Wozu braucht ein Bundesgesundheitsminister solche Rechte zur Einreisekontrolle 1 Jahr nach Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite?
Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV
Erste Fassung vom 25. Mai 2020. §3(1) und $4 haben folgende gesetzlichen Grundlagen außer Kraft gesetzt. AMG steht für Arzneimittelgesetz. Ich zitiere aus einem Beitrag von ruhrkultour.de Die Bundesregierung setzt heimlich Gesetze und Verordnungen für Covid-19-Impfstoffe außer Kraft :
§ 8 Abs. 3 AMG (Verbot des Inverkehrbringen abgelaufener Arzneimittel). Abgelaufene Covid-19-Impfstoffe dürfen aber nach wie vor verabreicht werden und sind auch im Verkehr.
§ 10 AMG (Kennzeichnungspflicht für Arzneimittel)
Covid-19-Impfstoffe müssen nicht gekennzeichnet werden.
§ 11 AMG (Packungsbeilage)
Covid-19–Impfstoffe benötigen keine Packungsbeilage
§ 11a AMG (Fachinformation)
Covid-19-Impfstoffe benötigen auch keine Fachinformation
§ 21 AMG (Zulassungspflicht)
Covid-19-Impfstoffe können problemlos auch ohne jegliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden.
§32 AMG (Staatliche Chargenprüfung)
Covid-19-Impfstoffe dürfen auch ohne eine staatliche Chargenprüfung in den Verkehr gebracht werden.
§43 AMG (Apothekenpflicht)
Covid-19-Impfstoffe dürfen unter Umgehung der Apotheken in den Verkehr gebracht werden.
§47 AMG (Vertriebswege)
Covid-19-Impfstoffe dürfen unter kompletter Umgehung der gängigen Vertriebswege wie Großhandel, Apotheke, Arzt ,Patient in den regulären Verkehr gebracht werden.
§84 AMG (Gefährdungshaftung)
Ärzte und Apotheker haften für die Verabreichung und Folgen der Covid-19-Impfstoffe nicht.
§94 AMG (Deckungsvorsorge)
Hersteller haften für das Inverkehrbringen ihrer Covid-19-Impfstoffe nicht. (was ja bereits bekannt war)
§13 AMG (Herstellungserlaubnis)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine Herstellungserlaubnis produziert werden.
§15 AMG (Sachkenntnis)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne Sachkenntnis hergestellt werden. Das bedeutet, dass jeder die Präparate herstellen kann.
§3 AMWHV (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungverordnung) (Qualitätsmanagementsystem, Gute Herstellungspraxis und gute fachliche Praxis)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch entgegen QMS, GMP und GfP hergestellt werden.
§16 AMWHV (Freigabe)
Covid-19-Impfstoffe können mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine qualitative Überprüfung und ohne Freigabe in den Verkehr gebracht werden.
Die Verordnung wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis 25.11.2022. (auf norberthaering.de Die Geschichte der Skandalverordnung MedBVSV und die Impfpflicht). Gerüchteweise bis 31.12.2023 und dann ausgelaufen.
Stellt sich doch die Frage: Wenn die Impfstoffe so gut sind, warum werden dann alt-bewährte Qualitätskritierien über Bord geworfen?
Verordnungsstakato
Ein weiteres Beispiel, das mich an der staatlichen Verfassheit unseres Landes zweifeln lässt, stammt von Hans Tolzin. Tolzin beschäftigt sich seid gut 2 Jahrzehnten mit dem Impfthema und lässt zweifelhafte Anordnungen auch gerichtlich überprüfen. Das hat er in Bayern auch mit einigen Corona-Maßnahmen versucht. Das Unterfangen hat auch deshalb keine Früchte getragen, weil die Verordnungen derart häufig geändert worden sind, dass es schon schwierig ist, auf dem neuesten Stand zu bleiben. Und auch Eilanträge können so nicht mehr gestellt werden, weil die Verordnung von gestern schon wieder veraltet ist.
Hans U. P. Tolzin, Newsletter 28.03.2022: „Die bayerische Landesregierung mutete ihrer Bevölkerung (und damit eigentlich ihren Arbeitgebern!) allein Jahr 2020 ganze 11 Auflagen ihrer Coronaverordnung zu. Doch selbst das ist nur eine Frage der Zählweise, denn zwischendurch wurde die jeweils aktuelle Verordnung weitere 23 Mal geändert. Allein die 6. Auflage wurde insgesamt 10 verändert, bevor der Zähler zur 7. Auflage sprang. Damit wären wir von März bis Dezember 2020 bei insgesamt 34 Veränderungen der Coronaverordnung.
Doch damit sind all jene massiven verfassungswidrigen Grundrechteeinschränkungen, die nicht in der eigentlichen Verordnung stehen, noch gar nicht erfasst, z. B. Quarantänemaßnahmen, Schließungen und Betretungsverbote und der Zwang zu Hygienekonzepten.
Insgesamt hat die bayerische Landesregierung im Jahr 2020 sage und schreibe 258 Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der behaupteten Corona-Pandemie in ihrem Ministerialblatt veröffentlicht.“
Auslagern der Verantwortung an RKI und PEI
Im Januar 2022 hat die Bundesregierung ihre verfassungsrechtlich auch schon grenzwertige Verordnungsmacht über den Genesenenstatus an das RKI übertragen. Das RKI ist eine Behörde des Bundes und damit von der Bundesregierung weisungsabhängig. Das RKI hat anschließend eine Verkürzung des Genesenenstatus von 6 Monate auf 3 Monate verkündet. Ist es zulässig, mit unserem Verständnis von Demokratie und Verantwortung, eine Entscheidung dieser Tragweite an Institute auszulagern? Dazu eine Diskussion auf der Seite Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte.
Ein ähnliches Thema stellt sich beim Gesetz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Die Anzahl der benötigten Impfungen wird vom PEI festgelegt.
Das verfassungsrechtliche Problem dabei: Eine Änderung der Einschätzung der Institute ist kein Verwaltungsakt und kann daher auch nicht mit den normalen rechtlichen Mitteln überprüft werden. Mehr dazu auf norberthaering.de Wie das Corona-Regime die Bürger vom Rechtsweg abschneidet – und wie das letztlich scheitern dürfte.
Gesetzesänderungen im Vorfeld der Krise
Update 2024-08
Eine weitere sprachliche Grenzverschiebung erlebten wir beim Begriff der „Impfung“. Diese Grenzverschiebung schlug sich im Juli 2009 in Deutschland sogar gesetzlich nieder, indem §4, Abs.4 des Arzneimittelgesetzes (AMG) entsprechend geändert wurde (Neuerungen hervorgehoben):
(4) Impfstoffe sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Mensch oder Tier zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung oder Behandlung von Infektionskrankheiten bestimmt sind.
tkp.at
Gesetzesänderungen im Nachgang
Die EU-Kommission arbeitet daran, die Zulassungsvoraussetzungen für Medikamente zu senken. Dazu soll das Europäische Arzneimittelrecht verändert werden. Beispielsweise soll in Artikel 113ff Reallobore eingeführt werden:
Ein „regulatorisches Reallabor“ ist dabei ein (auch) geographischer Raum und Umfeld, in dem für einen begrenzten Zeitraum neue Arzneimittel unter gelockerten regulatorischen Anforderungen im normalen Lebensumfeld entwickelt, klinisch geprüft und in Verkehr gebracht werden.
gefunden auf tkp.at
mehr zu dem Thema von Rechtsanwältin Brigitte Röhring, https://t.me/RA_Roehrig/8124.